
Um die Klimaziele bis 2030 zu erreichen, sollen in Deutschland mehr Elektro-Autos fahren. Dafür möchte der Staat die Anschaffung eines solchen batteriebetriebenen Fahrzeugs attraktiver gestalten, denn die Anschaffung eines Elektroautos ist vergleichsweise teuer. Dazu gibt es verschiedene Förderprogramme. Diese stellen wir im folgenden Artikel vor.
Umweltbonus und Innovationsprämie
Die bekannteste Förderung für den Kauf von E-Autos in Deutschland ist der sogenannte „Umweltbonus“. Der Umweltbonus ist eine Elektroauto-Kaufprämie, die vom Staat und den Autoherstellern getragen wird. Auch Plug-in-Hybride können gefördert werden, wenn sie die Fördervorraussetzungen erfüllen.
Zuletzt wurde der Bundesanteil am Umweltbonus aufgrund der Corona-Krise verdoppelt - die sogenannte Innovationsprämie. Beantragen Sie aktuell Förderungen so können Sie bis zu 9.000 € Förderung durch Umweltbonus und Innovationsprämie für reine E-Autos erhalten. Bei Plug-in-Hybriden können Sie Förderhöhen bis zu 6.750 € erreichen. Diese werden erst gefördert, wenn sie höchstens 50 Gramm CO² pro Kilometer emittieren oder sie eine reine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben.
Doch Achtung: Die Innovationsprämie läuft Ende 2022 aus! 2023 bis 2025 wird der Bundesanteil wieder auf das normale Niveau zurückgehen, sodass der Umweltbonus wieder wie vor Corona-Zeiten greift. Zusätzlich steigen die Anforderungen für die Beantragung dieser Prämie. Mehr dazu unten.
Voraussetzungen für den Umweltbonus
Um den Umweltbonus zu erhalten, muss ein E-Auto bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt, dass sich das Modell auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befindet. Hier finden Sie die aktuelle Liste des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weiter müssen Sie beachten, dass ausschließlich Fahrzeuge gefördert werden, deren Erstzulassung bei Antragstellung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. Daneben muss das Fahrzeug im Inland mindestens 6 Monate auf Sie erstzugelassen sein. Bei einem geleasten Fahrzeuge erhöht sich die Mindesthaltdauer, bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monaten auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
Förderungen bei Gebrauchtwagen
Noch nachhaltiger als ein neues Elektro-Auto zu kaufen, ist es ein E-Auto als Gebrauchtwagen zu kaufen. Auch diese werden seit dem 18. November 2019 gefördert. Allerdings müssen auch Gebrauchtwagen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Sie eine Förderung erhalten. So muss sich das Fahrzeugmodell, genauso wie bei den Neuwagen, auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
Weiter wird der Gebrauchtwagen nur vom BAFA gefördert, wenn das E-Auto nicht schon als Neuwagen den Umweltbonus erhalten hat.
Daneben kann ein junges gebrauchtes Fahrzeug mit dem Umweltbonus (inkl. aktuell der Innovationsprämie) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt und beantragt wird. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
Der Förderantrag muss für Gebrauchtfahrzeuge spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Ein privater KFZ-Kaufvertrag ist nicht förderfähig, da hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und daher kein Bruttoherstelleranteil nach Punkt 3.3. der aktuellen Richtlinie nachvollziehbar ist. Die Möglichkeit zur Gebrauchtfahrzeugförderung durch einen privaten Kaufvertrag ist daher ausgeschlossen. Bei einem gewerblichen Autoverkauf an eine Privatperson ist der Verkäufer hingegen verpflichtet die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Damit die bewilligte Förderung nicht zurückgefordert wird, sollen folgende Mindesthaltedauern eingehalten werden: Das Fahrzeug muss im Inland mindestens 6 Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind also vergleichsweise viele Hürden für den Umweltbonus zu nehmen: Sprechen Sie bei Interesse also am besten mit Ihrem Gebrauchtwagenhändler. Dieser kennt die aktuellen Richtlinien am besten und kann Ihnen passende Fahrzeuge empfehlen.
Änderungen ab 2023
Eine große Änderung wird es ab dem Jahreswechsel 2023 geben. Die Bundesregierung hat die Förderung von Elektrofahrzeugen grundlegend neu ausgerichtet. Ab dem 1. Januar 2023 werden nur noch Kraftfahrezeuge gefördert, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Konkret bedeutet dies, dass ab Januar 2023 nur noch Förderungen für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge genehmigt werden. Plug-In-Hypride werden künftig nicht mehr gefördert.
In einer aktuellen Mitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird erklärt, dass die Bezuschussung je nach Kaufpreis zwischen 3.000 und 4.500 € liegen wird. Weiter wird das Bundesministerium ab dem 01.09.2023 den Kreis der Antragsberechtigten auf Privatpersonen begrenzen. Ab dem 01. Januar 2024 wird dann weiter der Umweltbonus für E-Autos über einem Nettolistenpreis von 45.000 € entfallen.
Überlegen Sie gerade, ein E-Auto anzuschaffen? Dann sollten Sie nicht zögern und noch dieses Jahr die bestehenden Förderungen nutzen.
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